Weitere Entscheidung unten: BGH, 07.03.2017

Rechtsprechung
   BGH, 29.11.2016 - 3 StR 235/16   

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https://dejure.org/2016,48082
BGH, 29.11.2016 - 3 StR 235/16 (https://dejure.org/2016,48082)
BGH, Entscheidung vom 29.11.2016 - 3 StR 235/16 (https://dejure.org/2016,48082)
BGH, Entscheidung vom 29. November 2016 - 3 StR 235/16 (https://dejure.org/2016,48082)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 42 StPO, § 43 StPO, § 229 StPO
    Strafverfahren: Berechnung der Fristen für die Unterbrechung der Hauptverhandlung

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 228 Abs. 1 Satz 1, § 229 Abs. 2 StPO, § 229 Abs. 1 StPO, § 228 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 229 StPO, §§ 42, 43 StPO, § 229 Abs. 4 Satz 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßige Unterbrechung der Haptverhandlung allein auf Anordnung des Vorsitzenden

  • rewis.io

    Strafverfahren: Berechnung der Fristen für die Unterbrechung der Hauptverhandlung

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Strafverfahren: Berechnung der Fristen für die Unterbrechung der Hauptverhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Unterbrechung der Hauptverhandlung, oder: Es darf auch ein bisschen mehr sein

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fortsetzung der Hauptverhandlung - und die Unterbrechungsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO § 228 Abs. 1 S. 2; StPO § 229 Abs. 1
    Rechtmäßige Unterbrechung der Haptverhandlung allein auf Anordnung des Vorsitzenden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2017, 424
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 28.07.2020 - 6 StR 114/20

    Begründung der Revision innerhalb der Monatsfrist

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auf eine Entscheidung des Reichsgerichts vom 27. Februar 1923 (I 112/23, RGSt 57, 266, 267) zurückgeht, handelt es sich bei der in § 229 Abs. 1 StPO normierten Unterbrechungsfrist nicht um eine Frist im Sinne der §§ 42, 43 StPO, sondern um eine eigenständige "Zwischenfrist", das heißt um einen zwischen zwei Verhandlungstage eingeschobenen Unterbrechungszeitraum, in dessen Berechnung weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung fortgesetzt wird, einzurechnen ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 20. März 2014 - 3 StR 408/13, BGHR StPO § 229 Unterbrechungsfrist 1; vom 18. Februar 2016 - 1 StR 590/15, BGHR StPO § 229 Abs. 3 Beschluss 1; vom 29. November 2016 - 3 StR 235/16, NStZ 2017, 424, und vom 26. Mai 2020 - 5 StR 65/20 Rn. 3).

    Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass - von Fällen des § 229 Abs. 4 Satz 2 StPO abgesehen - zwischen dem Unterbrechungs- und dem Fortsetzungstermin nicht mehr als 21 Tage liegen dürfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2013 - 4 StR 106/13 Rn. 4; vom 29. November 2016 - 3 StR 235/16 aaO; vom 24. September 2019 - 2 StR 194/19 Rn. 4, und zuletzt - tragend - Beschluss vom 26. Mai 2020 - 5 StR 65/20 Rn. 4; anders noch BGH, Beschlüsse vom 20. März 2014 - 3 StR 408/13, und vom 18. Februar 2016 - 1 StR 590/15 aaO).

  • BGH, 26.05.2020 - 5 StR 65/20

    Berechnung der Frist bei der Unterbrechung der Hauptverhandlung

    Die Frist des § 229 Abs. 1 StPO, in die weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung wiederaufgenommen wird, einzuberechnen ist, stellt keine Frist im Sinne des § 43 StPO dar (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2014 - 3 StR 408/13, NStZ 2014, 469, mit allerdings unzutreffender Fristberechnung im konkreten Einzelfall; Beschluss vom 29. November 2016 - 3 StR 235/16, NStZ 2017, 424; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 229 Rn. 9; LRStPO/Becker, 27. Aufl., § 229 Rn. 6 mwN).
  • OLG Karlsruhe, 26.04.2021 - 1 Rv 36 Ss 217/21

    Unterbrechung der Hauptverhandlung für zweiundzwanzig Tage; Auslegung des § 229

    Bei der in § 229 Abs. 1 StPO normierten Unterbrechungsfrist handelt es sich um eine eigenständige "Zwischenfrist", das heißt um einen zwischen zwei Verhandlungstagen eingeschobenen Unterbrechungszeitraum, in dessen Berechnung weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung fortgesetzt wird, einzurechnen ist (BGH, Beschluss vom 28.07.2020 - 6 StR 114/20; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26.05.2020 - 5 StR 65/20; BGH, Beschluss vom 24.09.2019 - 2 StR 194/19; BGH, Beschluss vom 29.11.2016 - 3 StR 235/16; BGH, Beschluss vom 18.02.2016 - 1 StR 590/15; BGH, Beschluss vom 20.03.2014 - 3 StR 408/13).

    Gegen sie spricht insbesondere, dass es sich bei der Frist des § 229 Abs. 1 StPO nach allgemeiner Auffassung nicht um eine Frist nach §§ 42, 43 StPO , sondern um eine eigenständige Zwischenfrist handelt (BGH, Beschl. v. 26.05.2020 - 5 StR 65/20, juris Rn. 3; BGH, Beschl. v. 29.11.2016 - 3 StR 235/16; BGH, Beschl. 20.03.2014 - 3 StR 408/13; LR/Becker- StPO , 27. Aufl. 2019, § 229 Rn. 6; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO , 63. Aufl. 2020, § 229 Rn. 9).

    Auch die Mehrheit der Strafsenate des BGH hält einen Unterbrechungszeitraum von mehr als 21 Tagen für unzulässig (BGH, Beschl. vom 28.07.2020 - 6 StR 114/20, juris Rn. 4-8; BGH, Beschl. v. 24.09.2019 - 2 StR 194/19, juris Rn. 4; BGH, Beschl. v. 26.05.2020 - 5 StR 65/20, juris Rn. 2-4; BGH, Beschl. v. 29.11.2016 - 3 StR 235/16, juris; anders noch der dritte Strafsenat im Beschl. v. 20.03.2014 - 3 StR 408/13, juris, wobei in diesem Fall wiederum eine fehlerhafte Fristberechnung im konkreten Einzelfall vorgelegen haben könnte - so der damalige Vorsitzende des 3. Strafsenats Becker in LR-StPO/ Becker , 27. Aufl. 2019, § 229 Rn. 6 [dort Fn. 31]).

  • BGH, 07.09.2021 - 1 StR 134/21

    Höchstdauer einer Unterbrechung der Hauptverhandlung (Beruhen des Urteils auf

    Damit ist § 229 Abs. 1, 4 Satz 1 StPO verletzt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2020 - 6 StR 114/20 Rn. 4-8; vom 26. Mai 2020 - 5 StR 65/20 Rn. 3 f.; vom 24. September 2019 - 2 StR 194/19 Rn. 4; vom 29. November 2016 - 3 StR 235/16 und vom 22. Mai 2013 - 4 StR 106/13 Rn. 4; den Ablauf der Zwischenfrist abweichend bestimmend, nämlich anhand desjenigen Wochentags, der dem Wochentag entspricht, an dem die Frist beginnt: BGH, Beschlüsse vom 20. März 2014 - 3 StR 408/13, BGHR StPO § 229 Unterbrechungsfrist 1 und vom 18. Februar 2016 - 1 StR 590/15, BGHR StPO § 229 Abs. 3 Beschluss 1; vgl. dazu LR-StPO/Becker, 27. Aufl., § 229 Rn. 6).
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Rechtsprechung
   BGH, 07.03.2017 - 5 StR 493/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,11260
BGH, 07.03.2017 - 5 StR 493/16 (https://dejure.org/2017,11260)
BGH, Entscheidung vom 07.03.2017 - 5 StR 493/16 (https://dejure.org/2017,11260)
BGH, Entscheidung vom 07. März 2017 - 5 StR 493/16 (https://dejure.org/2017,11260)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 243 Abs. 4 StPO; § 257c StPO; § 73c StGB
    Transparenz und Mitteilungspflichten bei verständigungsbezogenen Gesprächen (kein zweites Negativattest während der Hauptverhandlung; Anforderungen an den Vortrag des Revisionsführers; unverbindliches verfahrensförderndes Gespräch; Hinweis auf Geständnis); Prüfung der ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 243 Abs 4 StPO, § 257c StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO
    Revision in Strafsachen: Notwendiger Vortrag bei Geltendmachung der Verletzung von Mitteilungspflichten zu Gesprächen über eine Verständigung

  • IWW

    § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 243 Abs. 4 StPO, § 257c StPO, § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO, § 226 Abs. 1, § 338 Nr. 5 StPO, § 73c StGB, § 73c Abs. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Rüge der Verletzung der richterlichen Pflicht zur Mitteilung über verständigungsbezogene Gespräche

  • rewis.io

    Revision in Strafsachen: Notwendiger Vortrag bei Geltendmachung der Verletzung von Mitteilungspflichten zu Gesprächen über eine Verständigung

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Revision in Strafsachen: Notwendiger Vortrag bei Geltendmachung der Verletzung von Mitteilungspflichten zu Gesprächen über eine Verständigung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mitteilungspflicht über Verständigungsgespräche außerhalb der Hauptverhandlung - und die Revisionsbegründung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Referendar als Protokollführer

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Rüge der Verletzung der richterlichen Pflicht zur Mitteilung über verständigungsbezogene Gespräche

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Rüge der Verletzung der richterlichen Pflicht zur Mitteilung über verständigungsbezogene Gespräche

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2017, 424
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus BGH, 07.03.2017 - 5 StR 493/16
    Denn Gegenstand solcher unverbindlichen Erörterungen kann insbesondere der in einem Rechtsgespräch erteilte Hinweis auf die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses sein (BVerfGE 133, 168, 228; BGH, Beschluss vom 14. April 2015 - 5 StR 9/15, aaO; Urteil vom 28. Juli 2016 - 3 StR 153/16).

    Ein entsprechender Vortrag wäre vorliegend jedoch erforderlich gewesen, zumal nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Strafrahmenverschiebung nicht Gegenstand einer Verständigung sein darf (BVerfGE 133, 168, 211).

  • BGH, 14.04.2015 - 5 StR 9/15

    Mitteilungspflichten bei Erörterungen des Verfahrensstandes (Abgrenzung von

    Auszug aus BGH, 07.03.2017 - 5 StR 493/16
    Da sie insofern weitere Einzelheiten nicht vorträgt, kann der Senat nicht beurteilen, ob es sich um ein verständigungsbezogenes oder lediglich um ein sonstiges verfahrensförderndes Gespräch gehandelt hat, das nicht auf eine einvernehmliche Verfahrenserledigung abzielte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14. April 2015 - 5 StR 9/15, NStZ 2015, 535, 536).

    Denn Gegenstand solcher unverbindlichen Erörterungen kann insbesondere der in einem Rechtsgespräch erteilte Hinweis auf die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses sein (BVerfGE 133, 168, 228; BGH, Beschluss vom 14. April 2015 - 5 StR 9/15, aaO; Urteil vom 28. Juli 2016 - 3 StR 153/16).

  • BGH, 28.07.2016 - 3 StR 153/16

    Fehlerhafte Protokollierung zu verständigungsbezogenen Gesprächen vor Beginn der

    Auszug aus BGH, 07.03.2017 - 5 StR 493/16
    Denn Gegenstand solcher unverbindlichen Erörterungen kann insbesondere der in einem Rechtsgespräch erteilte Hinweis auf die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses sein (BVerfGE 133, 168, 228; BGH, Beschluss vom 14. April 2015 - 5 StR 9/15, aaO; Urteil vom 28. Juli 2016 - 3 StR 153/16).
  • BGH, 15.03.2011 - 1 StR 75/11

    Keine Strafrahmenverschiebung bei Hilfe zur Aufklärung nach Eröffnung des

    Auszug aus BGH, 07.03.2017 - 5 StR 493/16
    Die Erörterung der Voraussetzungen des § 73c Abs. 1 StGB ist nur dann erforderlich, wenn naheliegende Anhaltspunkte für deren Vorliegen gegeben sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. September 2015 - 1 StR 187/15, NStZ 2016, 278; vom 15. März 2011 - 1 StR 75/11, BGHSt 56, 191).
  • BGH, 12.01.2017 - 5 StR 548/16

    Übernahme von Aufgaben der Protokollführung durch nicht der erkennenden

    Auszug aus BGH, 07.03.2017 - 5 StR 493/16
    Für die Zulässigkeit der Beauftragung eines Referendars mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist es irrelevant, in welchem Ausbildungsabschnitt er sich befindet (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2017 - 5 StR 548/16 und vom 22. Februar 2017 - 5 StR 605/16).
  • BGH, 29.09.2015 - 3 StR 310/15

    Mitteilungspflicht bei verständigungsbezogenen Gesprächen (Anregung des

    Auszug aus BGH, 07.03.2017 - 5 StR 493/16
    Erforderlich ist die bestimmte Behauptung von Tatsachen, die eine Überprüfung dahin gestatten, ob dabei ausdrücklich oder konkludent die Möglichkeit und die Umstände einer Verständigung im Raum standen, was jedenfalls dann der Fall ist, wenn Fragen des prozessualen Verhaltens in einen Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht wurden, damit die Frage nach oder die Äußerung zu einer Straferwartung nahelag und somit die Mitteilungspflicht ausgelöst wurde (BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - 3 StR 310/15, NStZ 2016, 362 mwN).
  • BGH, 29.09.2015 - 1 StR 187/15

    Auffangrechtserwerb (Berücksichtigung der Härtefallklausel); Absehen von der

    Auszug aus BGH, 07.03.2017 - 5 StR 493/16
    Die Erörterung der Voraussetzungen des § 73c Abs. 1 StGB ist nur dann erforderlich, wenn naheliegende Anhaltspunkte für deren Vorliegen gegeben sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. September 2015 - 1 StR 187/15, NStZ 2016, 278; vom 15. März 2011 - 1 StR 75/11, BGHSt 56, 191).
  • BGH, 22.02.2017 - 5 StR 605/16

    Verwerfung der Revision betreffend das bewaffnete Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 07.03.2017 - 5 StR 493/16
    Für die Zulässigkeit der Beauftragung eines Referendars mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist es irrelevant, in welchem Ausbildungsabschnitt er sich befindet (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2017 - 5 StR 548/16 und vom 22. Februar 2017 - 5 StR 605/16).
  • BGH, 17.02.2021 - 5 StR 484/20

    Wegfall der Bindungswirkung einer Verständigung und Unverwertbarkeit des

    Der Senat kann deshalb nicht überprüfen, ob und inwieweit die Mitteilung des Vorsitzenden den Anforderungen des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO genügte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2017 - 5 StR 493/16, NStZ 2017, 424; vom 29. September 2015 - 3 StR 310/15, NStZ 2016, 362, 363; KK-StPO/Schneider, 8. Aufl., § 243 Rn. 111; LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 243 Rn. 116; jeweils mwN).
  • BGH, 18.04.2023 - 6 StR 124/23

    Mitteilungspflicht über Verständigungsgespräche (Verfahrensrüge: Angabe der den

    Notwendig ist deshalb die bestimmte Behauptung von Tatsachen, die eine Überprüfung dahin gestatten, ob dabei ausdrücklich oder konkludent die Möglichkeit und die Umstände einer Verständigung im Raum standen, was jedenfalls dann der Fall ist, wenn Fragen des prozessualen Verhaltens in einen Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht wurden, damit die Frage nach oder die Äußerung zu einer Straferwartung nahelag und somit die Mitteilungspflicht ausgelöst wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. September 2015 - 3 StR 310/15, NStZ 2016, 362; vom 7. März 2017 - 5 StR 493/16, NStZ 2017, 424).

    Denn als Gegenstände unverbindlicher Erörterungen, die das Gericht ohne Verständigungsbezug allein als Ausdruck eines transparenten kommunikativen Verhandlungsstils führen kann, sind etwa Rechtsgespräche und Hinweise auf die vorläufige Beurteilung der Beweislage oder die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses für unbedenklich erachtet worden (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 228; BGH, Beschluss vom 14. April 2015 - 5 StR 9/15, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilung 4; vom 7. März 2017 - 5 StR 493/16).

  • BGH, 03.08.2022 - 5 StR 203/22

    Polizeiliche Überwachung eines Betäubungsmittelgeschäfts als bestimmender

    Ohne Kenntnis dieser Umstände ist dem Senat die rechtliche Prüfung verwehrt, ob das Tatgericht durch ein bestimmtes Tun oder Unterlassen gegen Verfahrensvorschriften des § 257c StPO verstoßen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2017 - 5 StR 493/16, NStZ 2017, 424).
  • BGH, 23.06.2022 - 2 StR 269/21

    Revisionsbegründung (Verfahrensrüge: Darlegung, Mangel begründende Tatsachen,

    Davon ist auszugehen, sobald Fragen des prozessualen Verhaltens von Verfahrensbeteiligten in Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht wurden und damit die Frage nach oder die Äußerung zu einer Straferwartung nahelag (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2017 - 5 StR 493/16, NStZ 2017, 424).

    Zur Ermöglichung der revisionsgerichtlichen Überprüfung, ob mitteilungspflichtige Erörterungen stattgefunden haben, hat der Beschwerdeführer konkrete Tatsachen zum Gegenstand der Erörterungen vorzutragen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2017 - 5 StR 493/16, NStZ 2017, 424).

  • BGH, 10.03.2021 - 1 StR 499/20

    Betrug (erforderliche Bezifferung des Vermögensschadens); Steuerhinterziehung;

    Solch konkreter Tatsachenvortrag ist unabdingbar, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob infolge der Möglichkeit der Verständigung die Mitteilungspflicht der Vorsitzenden aus § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO überhaupt ausgelöst worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2017 - 5 StR 493/16 und vom 29. September 2016 - 3 StR 310/15 Rn. 14 mN).
  • KG, 25.04.2019 - 3 Ss 27/19

    Hauptverhandlung in Strafsachen: Mitteilungspflicht für von einem anderen

    Im Rahmen der Rüge einer Verletzung von § 243 Abs. 4 StPO ist die Behauptung von Tatsachen erforderlich, die eine Überprüfung dahin gestatten, ob dabei ausdrücklich oder konkludent die Möglichkeit und die Umstände einer Verständigung im Raum standen und somit die Mitteilungspflicht ausgelöst wurde (BGH NStZ 2017, 424).
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